Die vorgenannten Strafbefehle sind infolge Rückzugs der jeweiligen Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Durch das Erwachsen in Rechtskraft der beiden Strafbefehle drohen der Gesuchstellerin grundsätzlich die im jeweiligen Strafbefehl angeordneten Sanktionen. Aus diesem Grund ist der Gesuchstellerin durch die Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen. Zu prüfen bleibt damit, ob die Gesuchstellerin glaubhaft machen kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. BSK StPO-Riedo, 3. Aufl. 2023, Art. 94 N 17). […].