Die Gesuchstellerin wurde zur Hauptverhandlung ordnungsgemäss vorgeladen. Etwas Anderes wird von ihr im Übrigen auch nicht behauptet. Sie ist zur Hauptverhandlung vor dem Gericht am 15.05.2025 sodann nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen, weshalb die Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. BJS 2024 22763 vom 24.10.2024 sowie die Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. BJS 2025 4397 vom 14.03.2025 von Gesetzes wegen als zurückgezogen gelten (Art. 356 Abs. 4 StPO). Die vorgenannten Strafbefehle sind infolge Rückzugs der jeweiligen Einsprache in Rechtskraft erwachsen.