Mit Verfügung vom 10. April 2025 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren PEN 24 814 und PEN 25 200. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht am 15. Mai 2025, dass die Strafbefehle infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Am 20. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht ein Wiederherstellungsgesuch ein. Mit Entscheid PEN 25 396 vom 2. Juli 2025 wies das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch ab.