Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 327 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Juli 2025 (PEN 25 396) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehlen BJS 24 22763 vom 14. Oktober 2024 und BJS 25 4397 vom 14. März 2025 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) je des Diebstahls (geringfügiger Vermögenswert) schuldig, wogegen diese Einsprache erhob. Mit Verfügungen BJS 24 22763 vom 26. November 2024 und BJS 25 4397 vom 21. März 2025 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Regionalgericht/Vorinstanz) zur Durchführung der Hauptverfahren. Mit Ver- fügung vom 10. April 2025 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren PEN 24 814 und PEN 25 200. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung erschie- nen war, verfügte das Regionalgericht am 15. Mai 2025, dass die Strafbefehle in- folge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Am 20. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht ein Wiederherstellungsgesuch ein. Mit Entscheid PEN 25 396 vom 2. Juli 2025 wies das Regionalgericht das Wie- derherstellungsgesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 (persönlich abgegeben: 8. Juli 2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid vom 2. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Mein Gesuch um Wiederherstellung (Art. 410 ff. StPO) sei gutzuheissen und das Verfahren sei wieder aufzunehmen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es seien mir keine Verfahrenskosten und Gebühren aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekam- mer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Die angefochtene Verfügung befasst sich einzig mit dem Wiederherstellungsgesuch. Soweit sich die Beschwerdeführerin inhaltlich zu den ihr vorgeworfenen Diebstählen äussert, gehen ihre Ausführungen über den Streitgegen- stand hinaus, weshalb sie nicht zu hören sind. 2 3. 3.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bleibt die Ein- sprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO kann eine Partei die Neuansetzung eines versäumten Termins verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und un- ersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft macht, dass sie an dieser kein Verschulden trifft. Eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs setzt mithin voraus, dass die Gesuchstellerin an der Säumnis kein Verschulden trifft. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es der betroffenen Person in ihrer konkreten Si- tuation unmöglich war, den fraglichen Termin zu wahren. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederher- stellung aus (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 3.2 Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs wird vom Regionalgericht wie folgt begründet: […]. Die Gesuchstellerin wurde zur Hauptverhandlung ordnungsgemäss vorgeladen. Etwas Anderes wird von ihr im Übrigen auch nicht behauptet. Sie ist zur Hauptverhandlung vor dem Gericht am 15.05.2025 sodann nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen, weshalb die Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. BJS 2024 22763 vom 24.10.2024 sowie die Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. BJS 2025 4397 vom 14.03.2025 von Gesetzes wegen als zurückgezogen gelten (Art. 356 Abs. 4 StPO). Die vorgenannten Strafbefehle sind infolge Rückzugs der jeweiligen Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Durch das Erwachsen in Rechtskraft der beiden Strafbefehle drohen der Gesuchstellerin grundsätzlich die im jeweiligen Strafbefehl angeordneten Sanktionen. Aus diesem Grund ist der Gesuchstellerin durch die Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen. Zu prüfen bleibt damit, ob die Gesuchstellerin glaubhaft machen kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. BSK StPO-Riedo, 3. Aufl. 2023, Art. 94 N 17). […]. Die Gesuchstellerin gibt in ihrem Wiederherstellungsgesuch an, dass sie den Termin der Hauptver- handlung vom 15.05.2025 versäumt habe, weil sie irrtümlich davon aus gegangen sei, dass sie ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht mit ihren schriftlichen Stel- lungnahmen bereits nachgekommen sei und ihr mangels anwaltlicher Vertretung nicht bewusst gewe- sen sei, dass das Nichterscheinen zu einem erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Rechts- nachteil führen würde. Diese Begründung reicht nicht aus, um einen gültigen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 StPO glaubhaft zu machen: Auf der Vorladung vom 10.04.2025, welche der Gesuchstel- lerin nachweislich zugegangen ist, wird detailliert erläutert, dass die Gesuchstellerin verpflichtet ist, der Vorladung Folge zu leisten und im Falle der Verhinderung dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und zu belegen hat. Ausserdem wird in der Vorladung darauf hingewiesen, dass, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fernbleibt, ihre Einsprache als zurückgezogen gilt. Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, die Vorladung erhalten zu haben. Die Gesuchstellerin reichte 3 sodann mit ihrem Wiederherstellungsgesuch auch keinerlei Belege ein, die ein entschuldbares Fern- bleiben von der Hauptverhandlung glaubhaft machen würden. Soweit sie sich auf die irrtümliche An- nahme beruft, sie habe gedacht, sie müsse aufgrund der bereits eingereichten Stellungnahmen zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, ist ihr entgegenzuhalten, dass von einer sorgsamen Person er- wartet werden darf, die Vorladungsverfügung sorgfältig durchzulesen und sich bei Unklarheiten vorab beim Gericht telefonisch zu informieren. Dasselbe ist zu erwarten. Die telefonische Nachfrage beim Gericht hätte keine übermässigen Anforderungen gestellt und wäre der Gesuchstellerin ohne Weiteres zumutbar gewesen. Die Gesuchstellerin hat den Hauptverhandlungstermin vom 15.05.2025 nach dem Gesagten selbstver- schuldet versäumt. Entsprechend kann sie das fehlende Verschulden an der Säumnis nicht glaubhaft machen. Das Gesuch um Wiederherstellung vom 19.05.2025 ist somit abzuweisen. […]. 3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern die Erwägungen des Regionalgerichts falsch sein sollen und welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen bzw. eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs erfordern. Auch oberinstanzlich reicht die Beschwerdeführerin keine Belege ein, wel- che ein entschuldbares Fernbleiben glaubhaft machen. Vielmehr wird aufgrund der der Kammer vorliegenden Unterlagen deutlich, dass die Vorladung vom 10. April 2025 der Beschwerdeführerin nachweislich am 11. April 2025 zugegangen ist (Akten PEN 24 814 und PEN 25 200, pag. 14). Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, konnte der Vorladung entnommen werden, dass dieser Folge zu leisten ist. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, welche Konsequenzen ein Nichterscheinen nach sich ziehen würde (Akten PEN 24 814 und PEN 25 200, pag. 8). Mit der Vorinstanz darf von einer sorgsamen beschuldigten Person erwartet werden, dass sie die Vorladung sorgfältig durchliest und sich bei Unklarheiten beim Gericht informiert. Dies gilt umso mehr, wenn sie beabsichtigt, entgegen der Vorladung nicht zum Gerichtstermin zu erscheinen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Nichterscheinen an der Hauptverhandlung könne weder als Zustimmung noch als Schuldanerkennung ge- wertet werden, ist daran zu erinnern, dass das unentschuldigte Fernbleiben der Ein- sprache erhebenden Person von der Hauptverhandlung von Gesetzes wegen dazu führt, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst (vgl. E. 3.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin die Unschuldsvermu- tung anruft und Ausführungen zum «fehlenden Tatbeweis» macht, geht dies an der Sache vorbei. 3.4 Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nicht alle ihre Einwände geprüft und so ihr rechtliches Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) nicht verlangt, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Die Begründung muss nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich 4 ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). Die Begründung des angefochtenen Ent- scheids (E. 3.2 hiervor) genügt diesen Anforderungen ohne Weiteres, zumal daraus deutlich wird, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch abgelehnt hat. Dass sich die Vorinstanz darüber hinaus nicht auch noch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, wonach der Umstand, dass ihr keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden sei, ihre rechtliche Unsi- cherheit zusätzlich verstärkt habe, schadet nicht. Das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Beiordnung einer notwendigen bzw. amtliche Verteidigung wurde vom Re- gionalgericht mit Verfügung vom 22. April 2025 abgewiesen und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Akten PEN 24 814 und PEN 25 200, pag. 16-17). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb ab- zuweisen. 5. 5.1 Indem die Beschwerdeführerin beantragt, selbst im Falle einer Abweisung der Be- schwerde sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, stellt sie ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten. 5.2 Insoweit ist festzuhalten, dass weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) den Staat dazu verpflichten, endgültig auf die Rückzahlung von Leistun- gen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden. Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Si- cherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren in- dessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklä- gerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit wei- teren Hinweisen). 5.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfah- renskosten abzuweisen. 5 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 24 22763 und BJS 25 4397 – per B-Post) Bern, 23. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7