__ erblickt werden. Die Beschwerdekammer entschied dort nicht nur, dass telefonischer und schriftlicher Kontakt einer Vernachlässigung vorzubeugen vermögen. Weiter hielt sie fest, dass ein einzelner Besuch in einem deutlich längeren Zeitraum als dem hier fraglichen kein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis zu begründen vermag. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass wesentliche Verfahrenshandlungen einen Besuch angezeigt hätten (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 482 vom 4. Januar 2023 E. 3.5). Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. 4.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.