Alsdann finden sich in den Akten vier Kurzbriefe von Rechtsanwalt C.________ an die Staatsanwaltschaft mit Anwaltspost zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer, datierend vom 23. April 2025, 14. Mai 2025 sowie vom 18. und 26. Juni 2025. Mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 157 vom 27. Juli 2023 E. 4.4 kann in diesen Umständen – sofern die unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers denn zutreffen – keine Pflichtverletzung von Rechtsanwalt C.________ erblickt werden.