132 StPO mit Verweis auf BGE 143 III 10 E. 3.1; 141 I 124 E. 3.1; 131 I 217 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 256 vom 21. August 2023 E. 4.4.5). Weiter ist auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung liegt, die Verteidigungsstrategie zu bestimmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Vorbringen angeblich anderslautender Abmachungen mit Rechtsanwalt C.________, die dieser nicht eingehalten haben soll, ohne aufzuzeigen, welcher Art diese gewesen sind.