Eine solche Eingabe findet sich in den Akten nicht. Im Licht der folgenden Ausführungen kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, wie es sich genau mit der Entscheidfindung sowie der Abstimmung zwischen Beschwerdeführer und Rechtsanwalt C.________ verhält. Es ist zunächst daran zu erinnern, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um ein durch einen hoheitlichen Akt begründetes Rechtsverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und dem Staat zugunsten eines Dritten handelt (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 132 StPO mit Verweis auf BGE 143 III 10 E. 3.1;