Bei der Hafteröffnung vom 17. April 2025 verweigerte der Beschwerdeführer weiterhin jegliche Aussagen zu den Mobiltelefonen. Auf Z. 91 f. findet sich jedoch folgendes Verbal: Herr RA C.________ wird morgen bzw. innerhalb der drei Tage eine Eingabe zur Frage der Siegelung machen.