_ gehandelt hätte. 4.3 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2025 verlangte der Beschwerdeführer die Siegelung aller fünf Mobiltelefone (Z. 176 und 320). Dazu befragt, welchen Siegelungsgrund er geltend mache, verweigerte er die Aussage (Z. 188). Er wurde in der Folge darauf aufmerksam gemacht, dass die Aussageverweigerung keinen Siegelungsgrund darstelle (Z. 190). Vorderhand blieb der Beschwerdeführer bei der Aussageverweigerung, wollte sich jedoch mit Rechtsanwalt C.________ besprechen (Z. 191 f.). Schliesslich verweigerte er weiterhin die Aussage zum Siegelungsgrund (Z. 332).