3 4.2 Da die Einvernahme von D.________ vom 13. Mai 2025 in einem anderen Verfahren durchgeführt wurde, kann aufgrund der vorliegenden Akten einzig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dieser nicht persönlich teilnahm. Ob er daran teilnehmen wollte und ob ein entsprechendes Gesuch gestellt worden war, ist an dieser Stelle jedoch nicht weiter von Belang, da er nicht aufzeigt, inwiefern es sich hierbei um ein wie auch immer geartetes Versäumnis von Rechtsanwalt C.________ gehandelt hätte.