Ob die zuständige Verfahrensleitung der Vertretung ausdrücklich zugestimmt hatte, ergibt sich zwar nicht aus den Akten. Indessen dürfte von einer konkludenten Genehmigung auszugehen sein (vgl. dazu grundsätzlich Beschluss BK 23 256 vom 21. August 2023, E. 4.4.5), zumal das Vorgehen von Rechtsanwalt C.________ nicht als ungewöhnlich, sondern vielmehr als praxisgemäss einzustufen ist und MLaw E.________ gemäss dem einschlägigen Protokoll an der Einvernahme anwesend war bzw. daran teilnehmen durfte. Ohnehin könnte eine fehlende Zustimmung beim gewählten Vorgehen nicht Rechtsanwalt C._____