eine gesetzliche Grundlage. Neben einer entsprechenden Vollmacht (Art. 8 Abs. 4 KAG) bedarf es hierfür der Zustimmung der Verfahrensleitung (Art. 8 Abs. 2 KAG). Damit hat Rechtsanwalt C.________ von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm das Gesetz zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb eine Vertretung nicht ausreichend bzw. umgekehrt die persönliche Anwesenheit von Rechtsanwalt C.________ erforderlich war. Zudem findet sich eine Substitutionsvollmacht in den Akten. Ob die zuständige Verfahrensleitung der Vertretung ausdrücklich zugestimmt hatte, ergibt sich zwar nicht aus den Akten.