4. Der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde lassen sich mehrere Elemente entnehmen, anhand derer der Beschwerdeführer ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt C.________ zu zeichnen versucht. 4.1 Rechtsanwalt C.________ nahm tatsächlich nicht persönlich an der polizeilichen Einvernahme von D.________ vom 13. Mai 2025 teil, wie dies der Beschwerdeführer im Gesuch mutmasste; er liess sich durch MLaw E.________ vertreten. Dieses Vorgehen findet in Art. 8 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) eine gesetzliche Grundlage.