Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011).