BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Laienbeschwerde ist demnach einzutreten.