Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 322 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. A.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Juni 2025 (BM 25 12257) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen B.________, in welchem dieser amtlich durch Rechtsanwalt C.________ verteidigt wird. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch vom 6. Juni 2025 um Wechsel der amtli- chen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2025 persönlich Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Am 2. Juli 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________. Mit Verfü- gung vom 14. Juli 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 22. Juli 2025 eingereicht wurde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amt- lichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Laienbeschwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sach- kundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standes- pflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise ver- nachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleis- teten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, so- fern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Ver- teidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fern- bleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorberei- tung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen). 2 3.2 Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschul- digten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Vertei- digung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine sol- che Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch das Kreis- schreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011). 3.3 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Ver- teidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person mög- lichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die amtliche Verteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile des Bundesge- richts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 4. Der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde lassen sich mehrere Elemente entnehmen, anhand derer der Beschwerdeführer ein gestörtes Vertrauensverhält- nis zu Rechtsanwalt C.________ zu zeichnen versucht. 4.1 Rechtsanwalt C.________ nahm tatsächlich nicht persönlich an der polizeilichen Einvernahme von D.________ vom 13. Mai 2025 teil, wie dies der Beschwerdefüh- rer im Gesuch mutmasste; er liess sich durch MLaw E.________ vertreten. Dieses Vorgehen findet in Art. 8 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) ei- ne gesetzliche Grundlage. Neben einer entsprechenden Vollmacht (Art. 8 Abs. 4 KAG) bedarf es hierfür der Zustimmung der Verfahrensleitung (Art. 8 Abs. 2 KAG). Damit hat Rechtsanwalt C.________ von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm das Gesetz zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb eine Vertretung nicht ausreichend bzw. umgekehrt die persönliche Anwesenheit von Rechtsanwalt C.________ erforderlich war. Zudem findet sich ei- ne Substitutionsvollmacht in den Akten. Ob die zuständige Verfahrensleitung der Vertretung ausdrücklich zugestimmt hatte, ergibt sich zwar nicht aus den Akten. In- dessen dürfte von einer konkludenten Genehmigung auszugehen sein (vgl. dazu grundsätzlich Beschluss BK 23 256 vom 21. August 2023, E. 4.4.5), zumal das Vorgehen von Rechtsanwalt C.________ nicht als ungewöhnlich, sondern vielmehr als praxisgemäss einzustufen ist und MLaw E.________ gemäss dem einschlägi- gen Protokoll an der Einvernahme anwesend war bzw. daran teilnehmen durfte. Ohnehin könnte eine fehlende Zustimmung beim gewählten Vorgehen nicht Rechtsanwalt C.________ als Versäumnis angelastet werden, da eine solche of- fensichtlich nicht ihm zugerechnet werden könnte. 3 4.2 Da die Einvernahme von D.________ vom 13. Mai 2025 in einem anderen Verfah- ren durchgeführt wurde, kann aufgrund der vorliegenden Akten einzig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dieser nicht persönlich teilnahm. Ob er daran teilnehmen wollte und ob ein entsprechendes Gesuch gestellt worden war, ist an dieser Stelle jedoch nicht weiter von Belang, da er nicht aufzeigt, inwiefern es sich hierbei um ein wie auch immer geartetes Versäumnis von Rechtsanwalt C.________ gehandelt hätte. 4.3 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2025 verlangte der Beschwerde- führer die Siegelung aller fünf Mobiltelefone (Z. 176 und 320). Dazu befragt, wel- chen Siegelungsgrund er geltend mache, verweigerte er die Aussage (Z. 188). Er wurde in der Folge darauf aufmerksam gemacht, dass die Aussageverweigerung keinen Siegelungsgrund darstelle (Z. 190). Vorderhand blieb der Beschwerdeführer bei der Aussageverweigerung, wollte sich jedoch mit Rechtsanwalt C.________ besprechen (Z. 191 f.). Schliesslich verweigerte er weiterhin die Aussage zum Sie- gelungsgrund (Z. 332). Später in derselben Einvernahme sagte er Folgendes aus (Z. 417 ff.): Wegen der Siegelung möchte ich es mir trotzdem noch überlegen. Ich habe ja drei Tage Zeit diese zu siegeln. Ich möchte diese jetzt nicht siegeln lassen und würde es dann morgen beim Staatsanwalt melden. Ich schaue auch noch wegen den PIN's. Ich möchte das alles in Ruhe noch mit meinem An- walt anschauen. Bei der Hafteröffnung vom 17. April 2025 verweigerte der Beschwerdeführer wei- terhin jegliche Aussagen zu den Mobiltelefonen. Auf Z. 91 f. findet sich jedoch fol- gendes Verbal: Herr RA C.________ wird morgen bzw. innerhalb der drei Tage eine Eingabe zur Frage der Siegelung machen. Eine solche Eingabe findet sich in den Akten nicht. Im Licht der folgenden Aus- führungen kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, wie es sich genau mit der Entscheidfindung sowie der Abstimmung zwischen Beschwerdeführer und Rechts- anwalt C.________ verhält. Es ist zunächst daran zu erinnern, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um ein durch einen hoheitlichen Akt begründetes Rechts- verhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und dem Staat zugunsten eines Dritten handelt (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 132 StPO mit Verweis auf BGE 143 III 10 E. 3.1; 141 I 124 E. 3.1; 131 I 217 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 256 vom 21. August 2023 E. 4.4.5). Weiter ist auf die obgenannte bun- desgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es im pflichtgemässen Er- messen der amtlichen Verteidigung liegt, die Verteidigungsstrategie zu bestimmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Vorbringen angeblich anderslautender Abmachungen mit Rechtsanwalt C.________, die dieser nicht eingehalten haben soll, ohne aufzuzeigen, welcher Art diese gewesen sind. Dies ist nach dem Gesag- ten jedoch nicht geeignet, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begrün- den, zumal ein Siegelungsbegehren ohne Grundangabe offensichtlich nicht sach- gerecht und geboten erscheint. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde erstmals vor, dass ihn Rechtsan- walt C.________ nicht besuche, obwohl er ihn seit fast zwei Monaten bitte, unbe- 4 dingt vorbeizukommen. Neben einer Dauerbesuchsbewilligung lässt sich den Akten in dieser Hinsicht einzig entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und Rechts- anwalt C.________ vor den Einvernahmen vom 16. und 17. April 2025 besprochen haben. Besprechungen anlässlich von Befragungen gelten ohne Weiteres als Be- suche (RUDOLF, Die Pflichten der Strafverteidigung, in: «Toujours agité – jamais abattu», Festschrift für Hans Wiprächtiger, 2011, S. 321). Alsdann finden sich in den Akten vier Kurzbriefe von Rechtsanwalt C.________ an die Staatsanwaltschaft mit Anwaltspost zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer, datierend vom 23. April 2025, 14. Mai 2025 sowie vom 18. und 26. Juni 2025. Mit Blick auf den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 157 vom 27. Juli 2023 E. 4.4 kann in diesen Umständen – sofern die unbelegten Behauptungen des Beschwer- deführers denn zutreffen – keine Pflichtverletzung von Rechtsanwalt C.________ erblickt werden. Die Beschwerdekammer entschied dort nicht nur, dass telefoni- scher und schriftlicher Kontakt einer Vernachlässigung vorzubeugen vermögen. Weiter hielt sie fest, dass ein einzelner Besuch in einem deutlich längeren Zeitraum als dem hier fraglichen kein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis zu begründen vermag. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass wesentliche Verfahrenshandlungen einen Besuch angezeigt hätten (vgl. Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 482 vom 4. Januar 2023 E. 3.5). Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. 4.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1‘200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. A.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6