7. Zusammengefasst ist die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ für das Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).