6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersuchungshaft (9. Januar 2026) ist indes korrigierend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersuchungshaft der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist. Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 2025 festgenommen. Die zunächst für drei Monate angeordnete und nun für weitere sechs Monate verlängerte Untersuchungshaft endet folglich am 8. Januar 2026.