Es ist somit gerechtfertigt, die Untersuchungshaft ausnahmsweise um sechs Monate zu verlängern (vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011). Die Staatsanwaltschaft wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines neuen Verlängerungsantrags fundiert darzulegen hätte, welche Ermittlungshandlungen zwischenzeitlich getätigt wurden, welche noch offenstehen und weshalb diese nicht innert der verlängerten Frist von sechs Monaten durchgeführt werden konnten. 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.