So kann es sich beispielsweise bei einem komplexen Mordfall verhalten, wenn ausgeprägte Fluchtgefahr besteht, aber auch dann, wenn langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 und E. 2.5). Vorliegend handelt es sich um eine überdurchschnittlich aufwändige und komplexe Strafuntersuchung. Geplant sind weitere umfangreiche Ermittlungshandlungen (vgl. S. 4 f. des Haftverlängerungsantrags vom 19. Juni 2025 [u.a. weitere Befragungen des Beschwerdeführers; weitere Befragungen der identifizierten Tatbeteiligten [soweit ersichtlich ausserkantonal];