227 Abs. 7 StPO). Ein Ausnahmefall kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Verlängerung der Untersuchungshaft angenommen werden, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann. So kann es sich beispielsweise bei einem komplexen Mordfall verhalten, wenn ausgeprägte Fluchtgefahr besteht, aber auch dann, wenn langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 und E. 2.5).