Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der in Haftverfahren erforderlichen Beförderlichkeit vorantreiben würde, kann nicht ausgemacht werden. Betreffend die Dauer der Verlängerung ist daran zu erinnern, dass das Gesetz für den Regelfall eine Verlängerung von längsten drei Monaten vorschreibt. Nur in Ausnahmefällen darf eine Verlängerung für längstens sechs Monate bewilligt werden (Art. 227 Abs. 7 StPO).