Untersuchungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. 6.3 Im Lichte der im Verurteilungsfall drohenden hohen Freiheitsstrafe erscheint die Untersuchungshaft auch ohne Weiteres zumutbar, zumal mit der bisher ausgestandenen und nun bis 9. Januar 2026 verlängerten Untersuchungshaft noch keine Gefahr von Überhaft auszumachen ist. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der in Haftverfahren erforderlichen Beförderlichkeit vorantreiben würde, kann nicht ausgemacht werden.