Dass vorliegend von «ausgeprägter» Fluchtgefahr auszugehen ist, ist an dieser Stelle nicht erneut zu thematisieren. Stattdessen wird auf E. 4.3 hiervor verwiesen. Im Weiteren besteht derzeit noch Kollusionsgefahr. Geeignete Ersatzmassnahmen, mit denen dieser begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer angerufene Kontaktverbot vermag Kollusionshandlungen nicht ausreichend zu verhindern. Untersuchungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich.