14 2024 E. 8.4 mit Hinweisen). Abgesehen davon ist an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern (Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen), wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel – und wie vorliegend der Fall – als nicht ausreichend. Dass vorliegend von «ausgeprägter» Fluchtgefahr auszugehen ist, ist an dieser Stelle nicht erneut zu thematisieren.