237 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 Abs. 3 StPO in Erwägung gezogen werden. 6.2.2 Eine Schriftensperre lässt sich gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen (MANFRIN/VOGEL/WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 235 StPO). Wie dargelegt, besteht beim Beschwerdeführer die Gefahr, dass er für sich serbische Reisepapiere beschafft. Es handelt sich somit um eine ungeeignete Massnahme, um die Fluchtgefahr zu mindern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Meldepflicht und die elektronische Überwachung.