6.2 6.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, zumal auch immer noch Kollusionsgefahr bestehe. Demgegenüber erblickt der Beschwerdeführer in einer Ausweis- und Schriftensperre sowie in der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 Bst. b und d StPO), geeignete mildere Massnahmen, zumal die besonderen Haftgründe nicht als ausgeprägt bezeichnet werden könnten. Zusätzlich könne eine elektronische Überwachung per Fussfessel nach Art. 237 Abs. 2 Bst.