13 risch gelten darf, dass Erfundenes weniger gut erinnert wird als wahre Sachverhalte. Soweit er vorbringt, mit den in den Drogengeschäften erwähnten Personen nicht in Kontakt zu stehen, kann daraus nicht geschlossen werden, eine Kontaktaufnahme mit diesen wäre nicht möglich. Ebenso kann daraus nicht abgeleitet werden, er würde diese – nachdem ihm die Vorwürfe bekannt sind – nicht doch kontaktieren. 5.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist somit auch die Kollusionsgefahr derzeit zu bejahen.