EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 102-110]), kann er dadurch ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen könnte in diese Aussage gar Kollusionsneigung gedeutet werden, zum anderen waren dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – bis zu seiner erneuten Verhaftung im Januar 2025 weder der Umfang noch Details der gegen ihn geführten Strafuntersuchung bekannt. Selbst wenn insbesondere vor längerer Zeit bereits Kollusionshandlungen im Sinne von Absprachen vorgenommen worden sein sollten, ist nicht gesagt, dass sich die betroffenen Personen noch an den genauen Inhalt dieser Absprachen erinnern, zumal es als noto-