Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Nutzen von Einvernahmen von beteiligten Personen ohne vorgängige Absprachemöglichkeit mit dem Beschwerdeführer als solcher nicht in Frage gestellt werden kann, selbst wenn in einigen Kreisen und Gruppierungen das Gesetz des Schweigens gelten sollte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte bis jetzt sicher genug Zeit gehabt, um «so» etwas zu machen (gemeint ist «um zu kolludieren» [vgl. EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 102-110]), kann er dadurch ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.