Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, im vorliegenden Verfahren stellten die SkyECC-Chats die massgeblichen Beweismittel dar und der Personenbeweis sei gerade in Betäubungsmittelstrafverfahren weniger ergiebig, zumal in diesen Kreisen notorisch keine anderen Personen belastet würden, kann er nicht gehört werden. Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Nutzen von Einvernahmen von beteiligten Personen ohne vorgängige Absprachemöglichkeit mit dem Beschwerdeführer als solcher nicht in Frage gestellt werden kann, selbst wenn in einigen Kreisen und Gruppierungen das Gesetz des Schweigens gelten sollte.