konnte er damals nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass die ihn betreffenden Daten tatsächlich erhältlich gemacht würden. Dass vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich identifizierten Tatbeteiligten und weiteren involvierten Personen Kollusionsmöglichkeiten bestehen, kann nicht in Abrede gestellt werden. Die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ergibt sich im Weiteren aus der ihm im Verurteilungsfall drohenden hohen Freiheitsstrafe, seinem Aussageverhalten und – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – auch aus der Tatsache, dass er SkyECC verwendet hat.