Analyse der diversen Datenpakete und damit erst vor wenigen Monaten aufgenommen werden. Diese gestalten sich angesichts des Umfangs der Tatvorwürfe und der Tatsache, dass einige der identifizierten Tatbeteiligten nicht in die Zuständigkeit der hier zuständigen Staatsanwaltschaft fallen, als aufwändig. Jedenfalls vermag die Beschwerdekammer entgegen der scheinbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine durch die Strafverfolgungsbehörden zu vertretende Nachlässigkeit oder Verschleppung zu erkennen.