Bezüglicher dieser bestand nach der Anhaltung von D.________ und des Beschwerdeführers erst die Vermutung, dass solche vorhanden sein könnten. Am 26. Mai 2021 erfolgte dann über fedpol bei Europol eine Anfrage betreffend das Vorhandensein von SkyECC-Daten der beiden sichergestellten Mobiltelefone, worauf die beiden Datenpakete M.________ und G.________ von Europol an fedpol übermittelt wurden. Nach deren Sichtung ging die Kantonspolizei Bern davon aus, dass D.________ und der Beschwerdeführer die jeweiligen Geräte verwendet hatten.