Die Ausgangslage ist heute jedoch eine ganz andere als anfangs 2021. Die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe bezogen sich damals «lediglich» auf den Verkauf von 400 Gramm Kokaingemisch, 1000 Gramm Amphetamingemisch und 1000 Pillen Ecstasy; ausserdem wurde er «lediglich» mit D.________ in Verbindung gebracht, bei welchem 3 Kilogramm Kokain sichergestellt werden konnten (vgl. vorne E. 4.3.6).