Eine ganz konkrete Gefahr der Einflussnahme ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst jetzt Kenntnis davon erlangt habe, dass die Polizei die verschlüsselten SkyECC-Kommunikationen habe sicherstellen können, womit er bisher nicht habe rechnen müssen. Die Verwendung des Verschlüsselungssystems SkyECC weise im Übrigen auf Kollusionsneigung hin.