In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie der Tatsache, dass der gesamte Sachverhalt bislang nicht abschliessend geklärt sei, erscheine es gerechtfertigt, zukünftige Einvernahmen und allfällige Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zur Absprache mit Drittpersonen gehabt habe. Eine ganz konkrete Gefahr der Einflussnahme ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst jetzt Kenntnis davon erlangt habe, dass die Polizei die verschlüsselten SkyECC-Kommunikationen habe sicherstellen können, womit er bisher nicht habe rechnen müssen.