Personenbeweise würden im gegenständlichen Verfahren eine zentrale Rolle spielen und seien besonders kollusionsanfällig. Eine Beeinträchtigung der diesbezüglichen Beweisführung gelte es zu verhindern. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie der Tatsache, dass der gesamte Sachverhalt bislang nicht abschliessend geklärt sei, erscheine es gerechtfertigt, zukünftige Einvernahmen und allfällige Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zur Absprache mit Drittpersonen gehabt habe.