Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Kollusionsgefahr insbesondere auf weitere noch zu klärende Verbindungen und mutmassliche Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren involvierten (identifizierten und noch zu identifizierenden) Personen. Der Beschwerdeführer habe ein erhebliches persönliches und strafprozessuales Interesse daran, mutmasslich involvierte Drittpersonen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, wenn er aus der Haft entlassen würde. Personenbeweise würden im gegenständlichen Verfahren eine zentrale Rolle spielen und seien besonders kollusionsanfällig.