Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie für sich allein genommen eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 und 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Kollusionsgefahr insbesondere auf weitere noch zu klärende Verbindungen und mutmassliche Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren involvierten (identifizierten und noch zu identifizierenden) Personen.