Bei einer Gesamtbetrachtung (insbesondere unter Berücksichtigung der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und des klaren Auslandbezugs) ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu beanstanden.