Fest steht, dass er weder im Zeitpunkt der Anhaltung im Januar 2025 noch heute über ein Arbeitsverhältnis verfügt, das ihn von einer allfälligen Flucht abhalten würde. Weiter steht für die Beschwerdekammer derzeit nicht mit genügender Gewissheit fest, wo der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung tatsächlich unterkommen würde. Er macht zwar geltend, wieder mit seiner ehemaligen Partnerin zusammen zu sein. Dass dem so ist, ist seitens L.________ ebenso wenig bestätigt wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer wieder zu ihr und den gemeinsamen Kindern ziehen könnte.