Gestützt auf die ihm nun vorgeworfene (weitaus) grössere Drogenmenge droht dem Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von zumindest mehreren Jahren bzw. eine Strafe im deutlich oberen Bereich des Strafrahmens. Die Ausgangslage heute präsentiert sich demnach anders als im Jahr 2021, so dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2021 nicht untergetaucht oder geflohen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.