Somit ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, was er in den SkyECC-Chats geschrieben hat und – soweit mutmassliche Drogengeschäfte betreffend – die entsprechende Kommunikation ihn im Falle des Erhältlichmachens durch die Strafverfolgungsbehörden belasten würde. Gestützt auf die ihm nun vorgeworfene (weitaus) grössere Drogenmenge droht dem Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von zumindest mehreren Jahren bzw. eine Strafe im deutlich oberen Bereich des Strafrahmens.