9 verbreiteten Inhalten verschaffen können. Er konnte jedoch nicht wissen, ob und in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich auf seine Kommunikation zugreifen würden resp. können. Somit ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, was er in den SkyECC-Chats geschrieben hat und – soweit mutmassliche Drogengeschäfte betreffend – die entsprechende Kommunikation ihn im Falle des Erhältlichmachens durch die Strafverfolgungsbehörden belasten würde.