Der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 29. Januar 2021 sowie der damaligen delegierten Einvernahme vom 28. Januar 2021 kann entnommen werden, dass bei D.________ 3 Kilogramm Kokain sichergestellt worden seien, wobei dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, mit diesem in Kontakt gestanden zu sein und selbst 400 Gramm Kokaingemisch, 1000 Gramm Amphetamingemisch und 1000 Pillen Ecstasy verkauft zu haben (EV Hafteröffnung vom 29. Januar 2021 Z. 75; delegierten EV vom 28. Januar 2021 Z. 322-341, Z. 438-440 und Z. 561- 567).