Zum Zeitpunkt seiner ersten Verhaftung anfangs 2021 wurden dem Beschwerdeführer zwar auch bereits Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Diese bezogen sich indes auf einen weit geringeren Umfang als jetzt. Der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 29. Januar 2021 sowie der damaligen delegierten Einvernahme vom 28. Januar 2021 kann entnommen werden, dass bei D._____