4.3.6 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer gegen die Annahme von Fluchtgefahr ein, dass er nach der Haftentlassung 2021 keine Anstalten getroffen habe, das Land zu verlassen, obwohl sämtliche vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Indizien bereits damals bekannt gewesen seien. Auch insoweit kann ihm nicht gefolgt werden.