, wonach sein Auszug aus der Wohnung bevorgestanden habe), kann – wie das Zwangsmassnahmengericht richtigerweise festhält – ohne Weiteres mittels elektronischer Kommunikationsmittel auch von Serbien aus aufrechterhalten werden, zumal der Kontakt bei einem Verbleib in der Schweiz aufgrund der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe ohnehin stark eingeschränkt wäre. Mit der Staatsanwaltschaft kann weiter anhand der bisherigen Besuche während der Untersuchungshaft nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer wieder mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin L.______